Grundlagen20. Juni 2026· 7 Min. Lesezeit

Was ist eine Beratung nach §37 Abs. 3 SGB XI?

Die Beratung nach §37 Abs. 3 SGB XI gehört zum Kerngeschäft vieler Pflegeberater. Doch was genau steckt hinter diesem Paragrafen, welche Pflichten entstehen für Beratungsstellen – und wie lässt sich die Dokumentation effizient gestalten?

Rechtliche Grundlage

Der §37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, regelmäßige Beratungsbesuche in Anspruch zu nehmen. Das Gesetz soll sicherstellen, dass auch bei häuslicher Pflege durch Angehörige eine fachliche Begleitung und Qualitätssicherung stattfindet.

Wer Pflegegeld erhält, muss Beratungsbesuche in folgenden Abständen nachweisen: Bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Die Beratungen können von Pflegediensten, zugelassenen Beratungsstellen oder eigenständig tätigen Pflegeberatern durchgeführt werden.

Wer darf Beratungsbesuche durchführen?

Die Durchführung von Beratungsbesuchen nach §37 Abs. 3 SGB XI ist an bestimmte Qualifikationsanforderungen geknüpft. Grundsätzlich berechtigt sind:

  • Zugelassene ambulante Pflegedienste
  • Beratungsstellen nach Landesrecht
  • Pflegeberater und Pflegeberaterinnen im Sinne des §7a SGB XI
  • Sozialversicherungsfachangestellte mit entsprechender Qualifikation
  • Pflegefachkräfte mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung

Was wird beim Beratungsbesuch geprüft?

Der Beratungsbesuch ist keine bloße Formalität. Er dient der Beurteilung der Pflegesituation und der Beratung der Pflegeperson. Im Mittelpunkt stehen:

  • Qualität der häuslichen Pflege
  • Körperliche und psychische Belastung der pflegenden Angehörigen
  • Bedarf an Hilfsmitteln und weiterer Unterstützung
  • Information über ergänzende Leistungen (Kurzzeitpflege, Tagespflege, etc.)
  • Beratung zur Vermeidung von Pflegefehlern

Dokumentation: Was muss festgehalten werden?

Die korrekte Dokumentation des Beratungsbesuchs ist entscheidend – zum einen für die Abrechnung gegenüber der Pflegekasse, zum anderen für den Nachweis der erbrachten Leistung. Pflichtangaben sind unter anderem:

  • Datum und Uhrzeit des Beratungsbesuchs
  • Name und Qualifikation der beratenden Person
  • Angaben zur Pflegesituation und zum Pflegegrad
  • Inhalt der Beratung
  • Empfehlungen und Maßnahmen
  • Unterschrift der pflegebedürftigen Person oder der pflegenden Angehörigen

Häufige Fehler bei der §37.3-Dokumentation

In der Praxis zeigen sich immer wieder ähnliche Fehlerquellen. Dazu gehören fehlende oder unleserliche Unterschriften, unvollständige Angaben zur Beratungsdauer und -inhalt sowie verspätete Übermittlung an die Pflegekasse. Softwarelösungen wie PfleBe helfen, diese Fehler durch strukturierte Formulare von vornherein zu vermeiden.

Abrechnung gegenüber der Pflegekasse

Der Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI kann mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Landesrahmenvertrag und variiert je nach Pflegegrad und Region. In der Regel liegt die Vergütung zwischen 23 und 36 Euro pro Besuch.

Fazit: Qualität durch Struktur

Die §37.3-Beratung ist mehr als ein gesetzliches Muss. Sie bietet Pflegeberatern die Möglichkeit, echten Mehrwert zu schaffen – für Klienten, für pflegende Angehörige und für die eigene Reputation. Eine durchdachte Dokumentation ist dabei der Schlüssel zu effizienter Arbeit und reibungsloser Abrechnung.

Häufige Fragen

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