Grundlagen18. Juni 2026· 8 Min. Lesezeit

§37.3 vs. §7a SGB XI – Was ist der Unterschied?

In der Pflegeberatung begegnen uns zwei zentrale Paragrafen immer wieder: §37.3 und §7a SGB XI. Beide regeln Beratungsleistungen, verfolgen aber unterschiedliche Ziele und richten sich an verschiedene Zielgruppen. Dieser Artikel klärt die wichtigsten Unterschiede.

§37 Abs. 3 SGB XI: Die Pflegesachleistungsberatung

Der §37 Abs. 3 SGB XI ist an Pflegebedürftige geknüpft, die Pflegegeld beziehen. Er schreibt regelmäßige Beratungsbesuche vor, um die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern. Im Mittelpunkt steht die Pflegesituation zu Hause: Wie wird gepflegt? Werden Hilfsmittel richtig eingesetzt? Sind die pflegenden Angehörigen ausreichend unterstützt?

Diese Beratung ist reaktiv: Sie findet statt, weil jemand bereits Pflegegeld bezieht. Ziel ist die Qualitätssicherung.

§7a SGB XI: Die individuelle Pflegeberatung

Der §7a SGB XI begründet einen Rechtsanspruch auf individuelle Pflegeberatung. Jeder Pflegebedürftige oder die Person, die Leistungen der Pflegeversicherung beantragt oder erhält, hat Anspruch auf eine umfassende Beratung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin.

Die §7a-Beratung ist proaktiv und umfassend: Sie begleitet den gesamten Pflegeprozess – von der Antragstellung über die Versorgungsplanung bis zur Koordination von Hilfsleistungen.

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

  • §37.3: Nur für Bezieher von Pflegegeld – §7a: Für alle mit Pflegebedarf
  • §37.3: Qualitätssicherung der häuslichen Pflege – §7a: Umfassendes Fallmanagement
  • §37.3: Regelmäßige Pflichtbesuche – §7a: Bedarfsorientiert, kein fester Rhythmus
  • §37.3: Kürzer, stärker standardisiert – §7a: Ausführlich, individuell, mehrere Phasen
  • §37.3: Häufig durch Pflegedienste – §7a: Durch Pflegekassen-Berater oder zugelassene Pflegeberater

Wann greift welche Beratungsform?

In der Praxis überschneiden sich beide Beratungsformen häufig. Ein Klient, der Pflegegeld bezieht, hat nicht nur Anspruch auf §37.3-Besuche, sondern kann auch §7a-Beratung in Anspruch nehmen – etwa wenn sich die Pflegesituation verändert, ein Wechsel in stationäre Pflege droht oder ein Höherstufungsantrag gestellt werden soll.

Dokumentation im Vergleich

§37.3-Beratungen werden in standardisierten Formularen dokumentiert und müssen an die Pflegekasse übermittelt werden. §7a-Beratungen erfordern eine ausführlichere Dokumentation: Pflegeplan, Maßnahmenplanung, Verlaufsdokumentation – der gesamte Fallverlauf wird festgehalten.

Beide Beratungsformen effizient dokumentieren

Pflegeberatungssoftware wie PfleBe unterstützt beide Beratungsformen mit eigenen Modulen: Das §37.3-Modul führt durch den standardisierten Beratungsbesuch, das §7a-Modul begleitet den gesamten Fallverlauf. So müssen Pflegeberater nicht zwischen verschiedenen Systemen wechseln.

Häufige Fragen

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