Abrechnung01. Juni 2026· 7 Min. Lesezeit

Rechnungen als Pflegeberater richtig erstellen

Die Abrechnung ist für viele selbstständige Pflegeberater eine lästige Pflicht. Dabei ist sie existenziell für den Erfolg des Beratungsbetriebs. Professionelle Rechnungen, zeitnahe Abrechnung und der richtige Umgang mit Pflegekassen sind entscheidend.

Pflichtangaben auf der Rechnung

Jede Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben nach §14 UStG enthalten, um steuerrechtlich anerkannt zu werden:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Steuernummer (bei Kleinunternehmern keine USt-IdNr. erforderlich)
  • Rechnungsdatum und fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der erbrachten Leistungen
  • Zeitpunkt der Leistungserbringung
  • Rechnungsbetrag und Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Gesamtbetrag

Kleinunternehmerregelung und Umsatzsteuer

Viele selbstständige Pflegeberater fallen unter die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer berechnet und keine ausgewiesen. Die Rechnung muss folgenden Hinweis enthalten: „Aufgrund der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen." Alternativ können Pflegeberatungsleistungen nach §4 Nr. 16 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Sprechen Sie die für Sie zutreffende Regelung mit Ihrem Steuerberater ab.

Abrechnung mit der Pflegekasse

Für die Abrechnung mit der Pflegekasse gelten spezifische Anforderungen. Häufig ist ein IK-Nummer (Institutionskennzeichen) erforderlich. Die Übermittlung erfolgt in vielen Bundesländern digital über zugelassene Dienste.

Software für professionelle Rechnungen

Spezialisierte Pflegeberatungssoftware wie PfleBe erstellt Rechnungen automatisch aus den dokumentierten Beratungsleistungen. Das spart Zeit, reduziert Fehler und stellt sicher, dass alle Pflichtangaben enthalten sind.

Häufige Fragen

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